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5. Was sollte ich rund um die Erwerbstätigkeit wissen?

Wenn Sie eine Stelle gefunden haben, ist ein großer Schritt getan. In diesem Kapitel möchten wir Sie mit den wichtigsten arbeitsrechtlichen Regelungen vertraut machen. Außerdem wollen wir Ihnen zeigen, welche Unterstützungsstrukturen und -möglichkeiten es gibt. Wir können hier natürlich nicht auf alle Fragen eingehen, sondern nennen nur die wichtigsten Punkte.

Wenn Sie mehr zu Ihren Rechten und Pflichten als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer wissen wollen, lesen Sie bitte in den Broschüren der Arbeiterkammer und des ÖGB nach.

Was sollte ich gleich bei Arbeitsantritt beachten?

Arbeitsvertrag und Dienstzettel

Mit Ihrem Eintritt in ein Unternehmen sind Sie einen Arbeitsvertrag eingegangen. Der Vertrag muss nicht unbedingt schriftlich vorliegen. Auch eine mündliche Abmachung gilt als Vertrag. Während Sie also kein Recht auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag haben, haben Sie ein Recht auf einen Dienstzettel. Der Dienstzettel ist sehr wichtig, denn er enthält die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag.

Arbeitszeit

Die sogenannte Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche. Es gibt jedoch in einzelnen Kollektivverträgen andere Regelungen mit kürzerer Arbeitszeit. In Ihrem Arbeitsvertrag vereinbaren Sie das Ausmaß der Arbeitszeit. Wenn Sie Teilzeitarbeit leisten, darf dieses vereinbarte Ausmaß nicht ständig überschritten werden. Außerdem dürfen Sie, wenn Sie Teilzeit arbeiten, nicht benachteiligt werden, z.B. bei betrieblichen Sozialleistungen oder dem Aufstieg (Beförderungen).

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen maximal zwei Überstunden am Tag und insgesamt fünf pro Woche leisten. Mehr als 10 Stunden pro Tag darf nicht gearbeitet werden. Auch Pausen sind rechtlich geregelt. Bei mehr als sechs Stunden Arbeitszeit pro Tag haben Sie zumindest 30 Minuten Pause. Diese gilt jedoch nicht als bezahlte Arbeitszeit.

Urlaubsanspruch

Bis zur Vollendung Ihres 25. Dienstjahres steht Ihnen ein bezahlter Urlaub von fünf Wochen (= 30 Werktage) pro Arbeitsjahr zu. Danach haben Sie Anspruch auf sechs Wochen (= 36 Werktage) Urlaub. Auch wenn Sie Teilzeit arbeiten oder geringfügig beschäftigt sind, haben Sie fünf bzw. sechs Wochen bezahlten Urlaub.

Als Zugehörige oder Zugehöriger zum Kreis der begünstigten Behinderten haben Sie möglicherweise Anspruch auf Zusatzurlaub - wenn das im Kollektivvertrag, Dienstrecht oder in der jeweiligen Betriebsvereinbarung vorgesehen ist.

Erkundigen Sie sich bei der Arbeiterkammer, ob in Ihrer Branche ein Recht auf einen solchen Zusatzurlaub besteht.

Bin ich in der Arbeitswelt vor Diskriminierung geschützt?

Die Diskriminierung von behinderten Menschen in der Arbeitswelt ist verboten. Das heißt, eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter mit einer Behinderung hat das Recht auf gleiche Behandlung wie alle ihre oder seine Kolleginnen und Kollegen. Wichtig: Um vor Diskriminierung in der Arbeitswelt geschützt zu sein, müssen Sie keinen Feststellungsbescheid haben!

Mehr Informationen zum Diskriminierungsschutz finden Sie im Kapitel 6.

Welche Ansprüche habe ich im Fall von Krankheit?

Wenn Sie als Arbeiterin oder Arbeiter bzw. Angestellte oder Angestellter krank werden, erhalten Sie weiterhin Ihren Lohn bzw. Ihr Gehalt. Die Dauer der Entgeltfortzahlung hängt von der Dauer Ihres Beschäftigungsverhältnisses ab:

Darüber hinaus bekommen Sie für weitere vier Wochen das halbe Entgelt - anstatt der zweiten Hälfte steht Ihnen das halbe Krankengeld von Ihrer Krankenkasse zu.

Wenn Sie länger krank sind, löst das Krankengeld die Entgeltfortzahlung ab. Voraussetzung ist, dass Sie in der Zeit arbeitsunfähig sind. Das Krankengeld wird grundsätzlich für 26 Wochen ausbezahlt. Weitere 26 Wochen können Sie es beziehen, wenn Sie innerhalb der letzten zwölf Monate vor Eintritt des Versicherungsfalles sechs Monate versichert waren. In Einzelfällen kann der Krankengeldanspruch auf 78 Wochen erhöht werden. Das Krankengeld muss bei der Krankenkasse beantragt werden. Die Höhe des Krankengeldes richtet sich nach Ihrem Einkommen im Monat vor Ihrer Erkrankung. Zum Entgelt gehören übrigens auch z.B. Überstunden und Zulagen.

Mehr Informationen dazu erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse. Sie können die Bestimmungen auch in den Broschüren der Arbeiterkammer nachlesen.

Pflegefreistellung

Wenn nahe Angehörige erkranken und Pflege benötigen, haben Sie Anspruch auf eine Pflegefreistellung. Ihr Lohn oder Gehalt wird in dieser Zeit weiter bezahlt. Die erkrankte Person muss mit Ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben. Sie haben Anspruch auf eine bezahlte Woche Pflegefreistellung pro Arbeitsjahr. Wenn Ihr Kind das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, haben Sie Anspruch auf eine weitere Woche Pflegefreistellung.

Wie sieht es mit Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz aus?

Die Arbeitsinspektion ist zuständig für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz in der Arbeitswelt. Sie überprüft, ob die gesetzlichen Bestimmungen zu Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in den Betrieben umgesetzt werden, und sie führt im Fall von Beschwerden oder Arbeitsunfällen Ermittlungen durch. Außerdem beraten die Arbeitsinspektorinnen und Arbeitsinspektoren kostenfrei in allen Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.

Die Kontaktmöglichkeit zur Arbeitsinspektion finden Sie im Serviceteil.

Bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit ist die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Rehabilitation zuständig. Bei bleibenden gesundheitlichen Schäden kann die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt eine Versehrtenrente zuerkennen.

Mehr zum Thema Rehabilitation lesen Sie bitte im Kapitel 9 nach.

Was muss ich als Mutter oder Vater rund um Beruf und Familie wissen?

Mutterschutz

Sobald Sie in Ihrer Firma Ihre Schwangerschaft gemeldet haben, besteht für Sie als werdende Mutter ein besonderer Kündigungs- und Entlasungsschutz. Dieser Schutz dauert bis vier Monate nach der Entbindung. Schwangere Frauen dürfen für bestimmte Arbeiten nicht eingesetzt werden, wenn diese ihre Gesundheit oder die ihres Kindes gefährden können (z.B. Heben und Tragen schwerer Lasten, Arbeiten mit besonderer Unfallgefährdung).

Werdende Mütter dürfen in den letzten acht Wochen vor dem Geburtstermin nicht mehr beschäftigt werden. Nach der Entbindung dauert diese Schutzfrist mindestens weitere acht Wochen. Während der Schutzfrist bekommen Sie als Mutter bzw. werdende Mutter Wochengeld. Das Wochengeld müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse beantragen.

Elternkarenz

Als Mutter oder Vater haben Sie Anspruch auf eine Dienstfreistellung (Karenz). In der Zeit der Karenz sind Sie vor Kündigung und Entlassung geschützt. Karenz wird entweder von einem Elternteil in Anspruch genommen oder beide Elternteile wechseln sich in der Karenz ab. Die Karenz beginnt nach der Schutzfrist (siehe oben) und endet spätestens mit vollendetem zweiten Lebensjahr des Kindes.

Elternteilzeit

Als Elternteil eines nach dem 30. Juni 2004 geborenen Kindes haben Sie ein Recht auf Elternteilzeit. D.h. Sie können Ihre Arbeitszeit verkürzen oder auch nur verlagern (d.h. zu anderen Zeiten arbeiten). Die Dauer der Elternteilzeit hängt von der Größe des Unternehmens ab, in dem Sie beschäftigt sind und auch davon, wie lang Sie bereits in diesem Betrieb arbeiten.

Mehr Informationen zu Mutterschutz, Karenz und Elternteilzeit entnehmen Sie bitte der Broschüre "Mutterschutz und Karenz" der Arbeiterkammer Wien. In dieser Broschüre finden Sie auch Musterbriefe zur Meldung der Elternteilzeit.

Kinderbetreuungsgeld

Für Kinder, die ab dem 1.1.2002 geboren sind, haben Sie Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Das Kinderbetreuungsgeld wird anstelle des Karenzgeldes ausbezahlt, und Sie erhalten es ab dem Monat der Geburt. Ein Elternteil kann das Kinderbetreuungsgeld bis zum 30. Lebensmonat des Kindes beziehen. Wenn sich die Eltern die Kinderbetreuung aufteilen, kann das Kinderbetreuungsgeld insgesamt bis zum 36. Lebensmonat des Kindes bezogen werden. Sie können während des Bezugs des Kinderbetreuungsgeldes auch arbeiten und dazuverdienen, allerdings dürfen die jährlichen Einkünfte den Gesamtbetrag von EUR 16.200 (Stand: 2008) nicht überschreiten.

Wiedereinstieg

Wenn Sie wegen der Kinderbetreuung eine Zeit lang ohne Beschäftigung waren und einen Wiedereinstieg vorhaben, überlegen Sie sich frühzeitig, wie es beruflich weitergehen könnte. Planen Sie auch, wie viele Stunden Sie arbeiten wollen und wie Sie die Betreuung Ihrer Kinder organisieren werden. Sie können ein Beratungsgespräch bei Ihrer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vereinbaren. Das AMS bietet auch Informationsveranstaltungen zum Thema Wiedereinstieg an.

Lesen Sie mehr zum Thema Wiedereinstieg in der AMS-Broschüre "Perspektive Beruf".

Wie kann ein Arbeitsverhältnis beendet werden?

Lösung in der Probezeit

Eine Probezeit muss zwischen Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber und Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer vereinbart worden sein. Sie darf maximal einen Monat betragen (bei Lehrlingen drei Monate). Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne die Einhaltung einer Frist gelöst werden.

Fristablauf

Auch die Befristung muss vereinbart worden sein. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet automatisch, wenn die Frist abgelaufen ist. Eine einvernehmliche Lösung oder Beendigung aus wichtigem Grund ist auch vor Fristablauf möglich. Einvernehmliche Lösung: Hier treffen Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber und Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer die Vereinbarung, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Termin zu beenden.

Kündigung

Dies ist eine einseitige Lösung des Arbeitsverhältnisses. Sie gilt erst, wenn der oder die jeweils andere Vertragspartnerin oder Vertragspartner, d.h. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber, von der Kündigung erfährt. Erst dann beginnt die Kündigungsfrist. Eine Kündigung ist in mündlicher oder schriftlicher Form möglich.

Sollten Sie einen Feststellungsbescheid haben, gilt im Fall der Kündigung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber eine besondere Regelung. Lesen Sie mehr dazu im Kapitel 6.

Entlassung und Austritt

Bei der Entlassung löst die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis vorzeitig und aus einem wichtigen Grund. Beim Austritt geschieht diese Art der Auflösung durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer. Es gibt hier keine besonderen Fristen. Entlassung oder Austritt sind nur gerechtfertigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Diese Gründe sind gesetzlich geregelt (z.B. bei Entlassung: Diebstahl, Trunksucht, Verrat von Geschäftsgeheimnissen; bei Austritt: Gesundheitsgefährdung, Vorenthalt von Löhnen bzw. Gehältern). Gibt es jedoch keinen Entlassungsgrund, ist die Entlassung unberechtigt erfolgt. Das Dienstverhältnis endet bei berechtigter und bei unberechtigter Entlassung, außer Sie haben einen Feststellungsbescheid - dann wird die Entlassung rechtsunwirksam.

Mehr Informationen zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen und den rechtlichen Folgen (z.B. Anspruch auf Abfertigung) finden Sie in den betreffenden Broschüren und auf der Website der Arbeiterkammer. Sie können sich auch persönlich von der Arbeiterkammer beraten lassen.

Was bedeutet ein Antrag auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension?

Als Arbeiterin oder Arbeiter können Sie "Invaliditätspension", als Angestellte oder Angestellte "Berufsunfähigkeitspension" beantragen, wenn Ihre Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit voraussichtlich 6 Monate andauert, Sie die Mindestanzahl an Versicherungsmonaten erworben haben und die Voraussetzungen für eine Alterspension noch nicht erfüllen.

Ein Antrag auf eine krankheitsbedingte Pension gilt immer auch als Antrag auf Rehabilitation. Diese wird dann durchgeführt, wenn entsprechende Maßnahmen eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben bewirken können.

Wenn die ärztliche Begutachtung ergibt, dass Sie dauernd invalid- oder berufsunfähig sein werden, erfolgt eine unbefristete Gewährung der Leistung. Ansonsten wird die Pension nur befristet, und zwar auf 2 Jahre, zuerkannt. Nach Ablauf dieser Frist ist ein neuer Antrag zu stellen, wenn weiterhin Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit besteht.

Lesen Sie mehr dazu in der Broschüre "Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension" der Pensionsversicherungsanstalt oder erkundigen Sie sich direkt bei Ihrem Pensionsversicherungsträger.

Wenn Sie noch in einem Dienstverhältnis stehen und nach einem längeren Krankenstand und dem Auslaufen Ihres Krankengeldanspruches beim AMS einen Vorschuss auf eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension beantragen, so gelten Sie übrigens nicht als arbeitslos. Sollte also Ihr Pensionsantrag abgelehnt oder von Ihnen selbst zurückgezogen werden, so ist Ihr Dienstverhältnis weiterhin aufrecht.

Welche Formen der Erwerbstätigkeit gibt es außerdem?

In den letzten Jahren haben andere Formen von Erwerbstätigkeit als das klassische Dienstverhältnis zunehmend an Bedeutung gewonnen.

Werkvertrag

Dabei verpflichten Sie sich, ein bestimmtes Werk für die Auftraggeberin oder den Auftraggeber herzustellen oder etwas Bestimmtes zu tun. Diese Arbeit muss zur Zufriedenheit erledigt werden. Sie sind nicht in eine Firma eingegliedert, Sie verwenden Ihre eigenen Arbeitsmittel oder Geräte und sind nicht an bestimmte Arbeitszeiten und Arbeitsorte gebunden.

Freier Dienstvertrag

Dieser steht gewissermaßen zwischen einem Arbeitsvertrag und einem Werkvertrag. Hier übernehmen Sie keine Erfolgsgarantie, sind aber auch nicht in die Organisation eingegliedert.

Auch wenn Sie in einem dieser Beschäftigungsverhältnisse stehen, besteht die Pflicht zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung! Welche Regeln genau gelten, hängt davon ab, ob Sie einen Werkvertrag oder einen freien Dienstvertrag haben. Geringfügige Beschäftigung: Davon spricht man, wenn Sie bei regelmäßiger Beschäftigung nicht mehr als EUR 357,74,- (Stand: 2009) oder bei fallweiser Beschäftigung (Dienstverhältnis kürzer als ein Monat) nicht mehr als durchschnittlich EUR 27,47,- pro Tag (Stand: 2009) verdienen. Sind Sie regelmäßig beschäftigt, gilt für Sie auch das Urlaubsrecht, das Recht auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf Pflegefreistellung, auf Abfertigung und auf Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Wenn Sie geringfügig beschäftigt sind, sind Sie nur unfallversichert. Sie können sich aber freiwillig selbst kranken- und pensionsversichern.

Leiharbeit

Als Leiharbeiterin oder Leiharbeiter gehen Sie mit einer Leiharbeitsfirma ("Überlasser") ein Arbeitsverhältnis ein und werden anderen Betrieben ("Beschäftiger") überlassen, um dort eine Arbeitsleistung zu erbringen. In Ihrem Arbeitsvertrag muss geregelt sein, welche Leistung Sie erbringen und wo (Bundesland) Sie diese erbringen sollen. Bitte achten Sie darauf, dass Sie bei jeder Überlassung schriftliche Informationen über die Arbeitsleistung und die genauen Umstände bekommen (z.B. Art der Tätigkeit, Arbeitszeit, Entgelt, Beschäftigungsort). Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber muss Sie sozialversichern und die Beiträge einzahlen. Ihr Lohn oder Gehalt darf nicht unter dem Kollektivvertrag des Überlassers liegen und muss auch dann ausgezahlt werden, wenn Sie nicht eingesetzt werden können.

Genauere Informationen zu den unterschiedlichen Formen der Erwerbstätigkeit und deren rechtliche Wirkungen erhalten Sie von der Arbeiterkammer (www.arbeiterkammer.at).

Welche besonderen Unterstützungsmöglichkeiten stehen mir zur Verfügung?

Sie können aus unterschiedlichen Gründen spezielle Unterstützung am Arbeitsplatz benötigen: Für manche Menschen stellt es eine Erleichterung dar, wenn sie beim Einarbeiten an einem neuen Arbeitsplatz begleitet werden. Andere benötigen auf Grund ihrer Behinderung laufend Unterstützung bei ganz bestimmten Tätigkeiten. Dritte wiederum können mit technischen Hilfsmitteln ihre Einsatzmöglichkeiten erhöhen.

In diesem Abschnitt wollen wir unterschiedliche Unterstützungsangebote und Unterstützungsstrukturen aufzeigen.

Arbeitsplatzadaptionen und technische Hilfsmittel

Wenn Sie bestimmte technische Geräte oder auch Umbauten brauchen, um an Ihrem neuen Arbeitsplatz die volle Leistung erbringen zu können, sollten Sie oder Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber sich nach möglichen Förderungen für Hilfsmittel oder Arbeitsplatzanpassungen erkundigen.

Zu Auskünften über Förderungen wenden Sie sich an Ihr Bundessozialamt. Dieses kann Sie auch bei der Auswahl der passenden Produkte beraten. Über die Handynet-Datenbank unter http://handynet-oesterreich.bmsg.gv.at/ können Sie sich auch selbst einen Überblick über Hilfsmittel und deren Bezugsquellen verschaffen.

Vielleicht brauchen Sie aber gar keine besonderen technischen Hilfsmittel, um Ihre volle Leistungsfähigkeit zu erreichen. Manchmal reichen schon kleinere Änderungen der Arbeitsabläufe - diese kosten nichts und kommen oft auch den Kolleginnen und Kollegen zugute. Auch in diesem Fall kann Sie das Bundessozialamt beraten.

Jobcoaching

Ein Jobcoach kann Ihnen bei der Eingewöhnung und beim Einarbeiten an Ihrem Arbeitsplatz helfen. Der Jobcoach begleitet Sie in den Betrieb, schult Sie in die Arbeitsabläufe ein oder hilft Ihnen im Umgang mit Ihren neuen Kolleginnen und Kollegen. Diese Möglichkeit gibt es allerdings nicht in allen Bundesländern.

Erkundigen Sie sich bei Ihrem Bundessozialamt!

Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz

Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz ist eine regelmäßige Unterstützung in Form von Handreichungen während der Arbeit oder Ausbildung. Damit sollen behinderungsbedingte Einschränkungen ausgeglichen werden. Persönliche Assistentinnen und Assistenten übernehmen jene Tätigkeiten, die Sie selbst auf Grund der Behinderung nicht erledigen können. Dadurch können Sie auch im Falle einer "schwereren Behinderung" entsprechend Ihrer individuellen Stellenbeschreibung arbeiten.

Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz kann entweder nur stundenweise oder - falls notwendig - die gesamte Arbeitszeit hindurch erbracht werden. Sie beschränkt sich meist auf Hilfstätigkeiten, die Sie selbst in Auftrag geben. Beispiele für arbeitsplatzbezogene Persönliche Assistenz: Begleitung am Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, manuelle Tätigkeiten (z.B. Mitschreiben, Ablage), Assistenz bei der Körperpflege während der Dienst- oder Ausbildungszeit (z.B. Toilettenbenützung).

Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz setzt voraus, dass Sie die hauptsächlichen Aufgaben (Kerntätigkeiten), die den jeweiligen Arbeitsplatz ausmachen, selbstständig erfüllen können. Inhaltliche oder fachliche Unterstützung bei Arbeit oder Ausbildung sind also nicht Teil der Persönlichen Assistenz am Arbeitsplatz.

Für genauere Informationen zu Persönlicher Assistenz am Arbeitsplatz wenden Sie sich bitte an Ihr Bundessozialamt oder an Ihre Assistenz-Servicestelle.

Arbeitsassistenz

Die Arbeitsassistenz kann Sie nicht nur bei der Arbeitsplatzsuche unterstützen, sondern auch in Krisensituationen am Arbeitsplatz oder bei einem drohenden Verlust des Arbeitsplatzes.

Erkundigen Sie sich beim Bundessozialamt oder bei einem Arbeitsassistenzprojekt in Ihrer Region!

Behindertenvertrauensperson

Sind in einem Unternehmen mindestens fünf begünstigte Behinderte dauernd beschäftigt, so müssen eine Behindertenvertrauensperson und eine Stellvertreterin bzw. Stellvertreter gewählt werden. Die Behindertenvertrauensperson hat die Aufgabe, die unterschiedlichen Interessen der behinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Betrieb zu vertreten.

Mehr über die Rechte und Aufgaben einer Behindertenvertrauensperson können Sie in der Arbeiterkammer-Broschüre "Die Behindertenvertrauensperson. 15 Lösungen für kompetente Integration im Betrieb" nachlesen.