6. Welche Rechte habe ich?
- Was bedeutet "begünstigte Behinderte" bzw. "begünstigter Behinderter" nach dem Behinderteneinstellungsgesetz?
- Welche Folgen hat der Feststellungsbescheid für mich?
- Was bedeutet die Beschäftigungspflicht für die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber?
- Wie schützt mich das Behinderteneinstellungsgesetz gegen Diskriminierung am Arbeitsplatz?
- Wie komme ich im Falle einer Diskriminierung zu meinem Recht?
- Bin ich auch außerhalb der Arbeitswelt vor Diskriminierung geschützt?
Viele Bereiche im Leben behinderter Menschen werden durch unterschiedliche Bundes- und/oder Landesgesetze geregelt (z.B. Pflege, Behindertenpass, Hilfe zur Geschützten Arbeit). Wir wollen hier aber nur auf jene Bundesgesetze eingehen, die eine besondere Bedeutung für Ihre berufliche Situation und den Schutz vor Diskriminierung haben.
Was bedeutet "begünstigte Behinderte" bzw. "begünstigter Behinderter" nach dem Behinderteneinstellungsgesetz?
Eine begünstigte Behinderte bzw. ein begünstigter Behinderter wird man nicht automatisch, sondern man muss dazu einen Antrag beim Bundessozialamt stellen. Ärztliche Sachverständige stellen dann den sogenannten "Grad der Behinderung" fest. Dieser Wert hat nichts mit der Ursache Ihrer Behinderung, dem ausgeübten Beruf oder auch Ihrer konkreten Leistungsfähigkeit zu tun. Für eine Begünstigung muss ein Grad der Behinderung von mindestens 50% festgestellt werden. Folgende Personen können begünstigte Behinderte werden:
- Österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger
- Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union und Bürgerinnen oder Bürger des Europäischen Wirtschaftraumes
- Anerkannte Flüchtlinge
Außerdem müssen die Antragstellerinnen bzw. Antragsteller dem Arbeitsmarkt prinzipiell zur Verfügung stehen können, das heißt: Schülerinnen und Schüler, Studierende, Pensionistinnen und Pensionisten sind ausgeschlossen. Die Behinderung darf auch nicht so schwer sein, dass eine Integration in den Arbeitsmarkt ganz unmöglich scheint.
Wenn alle Kriterien erfüllt sind, ergeht vom Bundessozialamt der Feststellungsbescheid.
Der Bescheid bleibt in der Regel das gesamte Berufsleben gültig. Ein Verzicht auf den Status einer oder eines begünstigten Behinderten ist nicht möglich.
Wichtig: Der Status der oder des "begünstigten Behinderten" hat bedeutende Rechtsfolgen. Überlegen Sie sich vor einem Antrag also gut, ob dieser Status Ihrer Lebens- und beruflichen Situation angemessen ist!
Welche Folgen hat der Feststellungsbescheid für mich?
Entgeltschutz
Entgeltschutz bedeutet, dass Ihr Gehalt oder Lohn nicht geringer sein darf als das Entgelt nichtbehinderter Kolleginnen und Kollegen, die das Gleiche tun wie Sie. Bei Veränderungen an Ihrem Arbeitsplatz (z.B. kürzere Arbeitszeit, anderer Arbeitsplatz) kann Ihr Gehalt oder Lohn natürlich trotzdem verändert werden.
Kündigungsschutz
Eine wichtige Auswirkung der Begünstigteneigenschaft ist der damit verbundene besondere Kündigungsschutz. Dieser Schutz betrifft die einseitige Beendigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber. Der Kündigungsschutz gilt nicht:
- Während der Probezeit
- Bei neu begründeten Dienstverhältnissen innerhalb der ersten sechs Monate
- Bei Zeitablauf eines befristeten Dienstverhältnisses
- Bei Kündigung oder vorzeitigem Austritt durch die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer
- Bei Lösung im beiderseitigen Einverständnis
- Bei begründeter Entlassung (fristlose Kündigung) durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber
Will eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einer oder einem begünstigten Behinderten durch Kündigung beenden, muss vorher die Zustimmung des Behindertenausschusses eingeholt werden. Wenn sie oder er die Kündigung ohne dessen vorheriger Zustimmung ausspricht, ist die Kündigung unwirksam! Der Behindertenausschuss besteht aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundessozialamtes, der Dienstgeber- und Dienstnehmerseite, der Behindertenverbände und des AMS. Während des Verfahrens vor dem Ausschuss bietet das Bundessozialamt Beratung und Fördermöglichkeiten, um das gefährdete Dienstverhältnis zu retten oder der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer die Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes zu ermöglichen. Dies führt oft dazu, dass der Kündigungsantrag zurückgezogen wird.
Das Behinderteneinstellungsgesetz regelt auch genau, in welchen Fällen eine Kündigung möglich ist:
- Wenn der Arbeitsplatz der oder des begünstigten Behinderten wegfällt und es keinen geeigneten Ersatzarbeitsplatz im Unternehmen gibt.
- Wenn die oder der begünstigte Behinderte arbeitsunfähig ist und die Wiederherstellung dieser Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist.
- Wenn die behinderte Arbeitnehmerin bzw. der behinderte Arbeitnehmer ihre bzw. seine Pflichten beharrlich verletzt hat.
Wichtig: Der Kündigungsschutz soll bis zu einem gewissen Grad die Nachteile behinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgleichen, macht diese aber keineswegs unkündbar.
Für nähere Auskünfte zu den Auswirkungen des Feststellungsbescheids steht Ihnen das Bundessozialamt zur Verfügung.
Was bedeutet die Beschäftigungspflicht für die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber?
Jeder Betrieb in Österreich mit mehr als 25 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist verpflichtet, pro 25 Personen eine Person mit Feststellungsbescheid einzustellen. Manche Gruppen von begünstigten Behinderten werden doppelt angerechnet (z.B. blinde Menschen, Rollstuhlfahrer/innen...). Wenn eine Arbeitgeberin bzw. ein Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nachkommt, muss sie bzw. er Ausgleichstaxe zahlen. Dieses Geld fließt in den Ausgleichstaxfonds und wird vor allem für die Förderung von begünstigten Behinderten verwendet. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die begünstigte Behinderte in Ausbildung beschäftigen, bekommen eine Prämie in der Höhe der Ausgleichstaxe.
Wie schützt mich das Behinderteneinstellungsgesetz gegen Diskriminierung am Arbeitsplatz?
Das Behinderteneinstellungsgesetz schützt behinderte Menschen auch vor Diskriminierung in der Arbeitswelt.
Der Schutz gilt für körperlich, geistig, psychisch behinderte oder sinnesbehinderte Menschen. Wichtig: Geschützt sind nicht nur begünstigte Behinderte, sondern alle Menschen mit Behinderung. Das heißt: Sie brauchen dazu keinen Feststellungsbescheid. Im Falle einer Diskriminierung müssen Sie jedoch glaubhaft machen können, dass die Diskriminierung auf Grund Ihrer Behinderung erfolgt ist!
In folgenden Bereichen dürfen Sie auf Grund Ihrer Behinderung nicht diskriminiert werden:
- Begründung eines Dienstverhältnisses (Bewerbung, Einstellung)
- Festsetzung des Entgelts bzw. Lohns
- Gewährung freiwilliger Sozialleistungen
- Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung
- Beförderungen
- Sonstige Arbeitsbedingungen
- Beendigung eines Dienstverhältnisses
- Zugang zu Berufsberatung, Berufsausbildung, beruflicher Weiterbildung und Umschulung, außerhalb eines Dienstverhältnisses
- Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören (einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen)
- Zugang zur selbstständigen Erwerbstätigkeit
Wichtig: Verboten ist sowohl die direkte (unmittelbare) Diskriminierung, als auch die indirekte (mittelbare) Diskriminierung.
Direkte Diskriminierung: Diese liegt vor, wenn eine Person auf Grund ihrer Behinderung weniger günstig behandelt wird als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Eine direkte Diskriminierung erfolgt zumeist absichtlich, das heißt die oder der Verantwortliche weiß um die Behinderung und behandelt die behinderte Person genau deswegen schlechter als eine nichtbehinderte Person.
Indirekte Diskriminierung: Davon spricht man, wenn scheinbar neutrale Vorschriften oder Verfahren Menschen mit einer Behinderung benachteiligen. Ein für Menschen mit Behinderung besonders wichtiger Fall von indirekter Diskriminierung sind Barrieren unterschiedlichster Art (z.B. bauliche Barrieren).
Sie dürfen auch nicht auf Grund einer Behinderung belästigt werden, und niemand darf einer anderen Person befehlen, jemanden zu diskriminieren.
Wenn die Ungleichbehandlung auf Grund eines Merkmals passiert, das mit der Behinderung zusammenhängt, aber dieses Merkmal auch eine wesentliche Voraussetzung für den jeweiligen Beruf darstellt, gilt das nicht als Diskriminierung.
Wie komme ich im Falle einer Diskriminierung zu meinem Recht?
Im Falle einer Diskriminierung können Sie auf Schadenersatz klagen. Neben dem Schadenersatz gebührt Ihnen im Falle einer Diskriminierung auch die dadurch vorenthaltene Leistung (z.B. Sozialleistung) - dies gilt jedoch nicht bei Einstellung und Beförderung. Vor dem gerichtlichen Verfahren muss allerdings ein Schlichtungsverfahren beim Bundessozialamt durchlaufen werden. Im Rahmen der Schlichtung bietet das Bundessozialamt kostenfreie, externe Mediation (= Gesprächsunterstützung, Begleitung) an.
Suchen Sie im Fall einer Diskriminierung Beratung (z.B. bei Interessensvertretungen behinderter Menschen) oder auch beim Behindertenanwalt (siehe Serviceteil)!
Bin ich auch außerhalb der Arbeitswelt vor Diskriminierung geschützt?
Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz schützt Menschen mit Behinderung vor Diskriminierung "im täglichen Leben". Auch hier gilt, dass die Behinderung nicht förmlich (z.B. mittels Feststellungsbescheid) festgestellt worden sein muss. Auch bestimmte Angehörige (Eltern, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehe- bzw. Lebenspartnerin oder -partner) von behinderten Menschen sind vor Diskriminierung geschützt.
Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz schützt im Wesentlichen in zwei Bereichen vor Diskriminierung:
- Im Bereich der Bundesverwaltung (z.B. Sozialversicherung, Steuerrecht, Teile des Schulwesens...)
- Im Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen (z.B. Verbrauchergeschäfte, Einholen von Informationen und Nutzung von Serviceangeboten)
Was bauliche Barrieren (Bauwerke, Verkehrsanlagen, Verkehrseinrichtungen, Schienenfahrzeuge...) betrifft, gelten gestaffelte und an bestimmte Bedingungen geknüpfte Übergangsbestimmungen bis 2016.
Auch hier gilt, dass Sie im Falle einer Diskriminierung vor Gericht Schadenersatz einklagen können. Allerdings muss davor ein Schlichtungsversuch beim Bundessozialamt durchgeführt werden. Dieser Antrag wird beim Bundessozialamt eingebracht. Bei der Schlichtung kann auch kostenfreie, externe Mediation in Anspruch genommen werden. Nur wenn es hier zu keiner Einigung kommt, können Sie den Schadenersatz gerichtlich geltend machen.
Lesen Sie mehr dazu in der Broschüre "Einblick 8: Gleichstellung" oder erkundigen Sie sich bei Ihrem Bundessozialamt!