8. Welche Förderungen, Beihilfen und Zuschüsse gibt es?
- Wie fördert das Bundessozialamt Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer?
- Welche Förderungen kann meine Arbeitgeberin bzw. mein Arbeitgeber vom Bundessozialamt beziehen?
- Welche Förderungen bietet das Arbeitsmarktservice für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer?
- Welche Förderungen kann meine Arbeitgeberin bzw. mein Arbeitgeber vom AMS beziehen?
Förderungen, Beihilfen und Zuschüsse für Menschen mit Lernschwierigkeiten und/oder Behinderung werden vom Bund, von den Ländern und von den Sozialversicherungsträgern vergeben.
Das Bundessozialamt fördert Personen mit einer körperlichen, seelischen, geistigen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung, wenn sie begünstigte Behinderte sind oder auf Grund ihrer Behinderung ohne Hilfe einen Arbeitsplatz nicht erlangen oder beibehalten können. Wenn Sie Auskünfte zu Ihrer persönlichen Situation brauchen, ist jene Landesstelle zuständig, in deren Gebiet Sie Ihren Hauptwohnsitz haben. Für berufsbezogene Auskünfte ist die Lage Ihres Arbeitsplatzes (Dienstort) entscheidend.
Für Förderungen des Arbeitsmarktservice ist ein Beratungsgespräch notwendig. Sie sollten daher rechtzeitig (vor Beginn der Beschäftigung) die örtlich zuständige Geschäftsstelle des AMS kontaktieren.
Die Zuerkennung von Leistungen der Länder obliegt den jeweiligen Bezirkshauptmannschaften (bzw. Magistraten) oder den Ämtern der Landesregierungen.
Für Leistungen der Sozialversicherungsträger muss man einen Antrag bei der zuständigen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherungsanstalt stellen.
Sollte Ihre Behinderung durch ein Verbrechen oder eine Impfung entstanden sein, können besondere Sozialentschädigungsgesetze (z.B. Verbrechensopfergesetz, Impfschadengesetz) Entschädigungen vorsehen.
Wichtig: Auf Förderungen besteht in der Regel kein Rechtsanspruch!
Förderungen lassen sich generell in zwei Gruppen unterteilen: Jene, die an Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber ausbezahlt werden und jene, die Ihnen direkt zugute kommen.
In diesem Kapitel wollen wir uns auf die Förderungen des Bundessozialamtes und des Arbeitsmarktservice konzentrieren. Da die Länder auf der Grundlage jeweils unterschiedlicher Gesetze und Regelungen fördern, gehen wir nicht näher darauf ein.
Wie fördert das Bundessozialamt Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer?
Die Förderungen im Rahmen der beruflichen Integration und Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen sollen Ihnen den Einstieg oder Wiedereinstieg ins Berufsleben erleichtern. Sie können auch dazu dienen, einen bereits bestehenden Arbeitsplatz zu erhalten. Dazu zählen unter anderem Förderungen in den Bereichen:
- Antritt oder Ausübung einer Beschäftigung bzw. Ausbildung
- Ausbildungsbeihilfen
- Schulungskosten
- Qualifizierungs- und Nachreifungseinrichtungen
- Technische Hilfsmittel oder Arbeitsplatzadaptierung
- Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz
- Hilfen zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit
Über die genaue Höhe der Förderungen und die Voraussetzungen für den Bezug informiert das zuständige Bundessozialamt. Obwohl auch auf Förderung des Bundessozialamtes keinerlei Rechtsanspruch besteht, sollten Sie im Zweifel immer bei der zuständigen Landesstelle nachfragen bzw. einen Antrag einbringen.
Kosten bei Antritt oder Ausübung einer Beschäftigung bzw. Ausbildung
Behinderungsbedingte Kosten, die nachweislich mit dem Antritt bzw. der Ausübung einer Beschäftigung oder eines Ausbildungsverhältnisses zusammenhängen, können ersetzt werden. Beispiele dafür wären spezielle Schulungen (Orientierungs- und Mobilitätstraining) oder auch die Anschaffungskosten eines Blindenführhundes zur Erhöhung der beruflichen Mobilität. Auch ein Zuschuss zur Erlangung der Lenkerberechtigung oder zum Erwerb eines Kraftfahrzeugs kann gewährt werden.
Mehr Informationen zu den Förderungen im Bereich Mobilität finden Sie im Kapitel 10.
Ausbildungsbeihilfen
Ausbildungsbeihilfe können Sie im Rahmen einer Schul- oder Berufsausbildung beziehen. Voraussetzung dafür ist der Nachweis eines behinderungsbedingten Mehraufwandes. Ausbildungsbeihilfen werden jeweils für ein Schul-, Studien- oder Lehrjahr gewährt. Eine Verlängerung über die gesamte Ausbildungszeit ist möglich. Auch ein Studium gilt als Ausbildung. Von der Ausbildungsbeihilfe werden andere Beihilfen und Zuschüsse (z.B. Studienbeihilfe) abgezogen. Wenn Sie also Ausbildungsbeihilfe und Studienbeihilfe beziehen, wird erstere um die gewährte Studienbeihilfe gekürzt. Der Antrag ist von der oder dem Auszubildenden zu stellen.
Schulungskosten
Zur Erlangung oder Sicherung von Dienstverhältnissen von Menschen mit Behinderungen können Zuschüsse zu Schulungskosten (z.B. Weiterbildungen, Arbeitserprobung) gewährt werden. Der Antrag muss vor Schulungsbeginn gestellt werden.
Qualifizierungs- und Nachreifungseinrichtungen
Zeitlich befristete Arbeits- oder Qualifizierungsplätze in gemeinnützigen Einrichtungen können ebenfalls gefördert werden. Ziel ist die Erhöhung der persönlichen Leistungsfähigkeit sowie die Erlangung beruflicher Fertigkeiten.
Technische Hilfsmittel und Arbeitsplatzadaptierung
Zum Ausgleich behinderungsbedingter Leistungseinschränkungen am Arbeitsplatz bzw. zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit können bauliche, technische und ergonomische Adaptierungsmaßnahmen in der Höhe von bis zu 100% der Aufwendungen gefördert werden.
Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz
"Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz" ist eine regelmäßige Unterstützung in Form von Handreichungen während der Arbeit oder Ausbildung. Zielgruppe sind Menschen mit Behinderung, die Pflegegeldstufe 5, 6 oder 7 (in begründbaren Situationen auch 3 oder 4) haben. Assistenznehmerinnen und Assistenznehmer müssen außerdem über die fachliche und persönliche Eignung für den jeweiligen Arbeitsplatz verfügen und in einem Dienstverhältnis stehen, mit Hilfe der "Persönlichen Assistenz am Arbeitsplatz" ein Dienstverhältnis erlangen können oder mit Hilfe der "Persönlichen Assistenz am Arbeitsplatz" ein Studium oder eine Berufsausbildung absolvieren können.
Hilfe zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit
Auch für den Aufbau einer selbstständigen beruflichen Existenz können Beihilfen gewährt werden. Voraussetzungen: Dauernde Sicherung des Lebensunterhaltes durch die Unternehmenstätigkeit, Bedarfsbestätigung durch die Wirtschaftskammer, Vorliegen der gewerberechtlichen Voraussetzungen der Fördernehmerin oder des Fördernehmers. Die Antragstellung muss vor der Unternehmensgründung erfolgen.
Gebärdensprachdolmetschkosten
Sind Sie gehörlos, so können zur Erlangung und Sicherung Ihres Arbeitsplatzes Dolmetschkosten übernommen werden. Gleiches gilt auch für berufsbezogene Schulungsmaßnahmen. Da es sich um eine Förderung im Zusammenhang mit beruflich notwendigen Schulungs- oder Weiterbildungsveranstaltungen handelt, können Sie diese nur beanspruchen, wenn Sie im Berufsleben stehen. Gehörlose Studierende sind von dieser Förderung grundsätzlich nicht erfasst.
Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung
Eine Förderung aus dem Unterstützungsfonds kommt nur in Betracht, wenn kein anderer Kostenträger dafür zuständig ist, einen Menschen mit Behinderung finanziell zu unterstützen. Außerdem werden Förderungen nur gewährt, wenn es sich um behinderungsbedingte Aufwendungen handelt (z.B. Kosten für den behindertengerechten Umbau der Wohnung, Erwerb eines Rollstuhls, Arztkosten). Anträge sind im Voraus schriftlich einzubringen.
Familienhärteausgleich
Liegt eine unverschuldete finanzielle Notsituation vor, die durch ein besonderes Ereignis (z.B. Krankheit, Behinderung, Todesfall) ausgelöst wurde und wird Familienbeihilfe bezogen, kann eine finanzielle Überbrückungshilfe gewährt werden. Diese soll dazu dienen, die Notsituation zu mildern oder zu beseitigen. Es ist ein formloses Ansuchen an das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz (BMSG), Abteilung V/4, Familienhärteausgleich (nicht an das Bundessozialamt!) zu richten.
Nähere Informationen zu den für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Behinderungen relevanten Förderungen und Vergünstigungen (steuerliche Begünstigungen, Gebührenbefreiungen, Pflegegeld, etc.) finden Sie auch in der Broschüre "Ratgeber für Menschen mit Behinderungen" der Arbeiterkammer Niederösterreich.
Welche Förderungen kann meine Arbeitgeberin bzw. mein Arbeitgeber vom Bundessozialamt beziehen?
Für Unternehmen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Behinderung einstellen, gibt es eine Reihe von Förderungen. Für manche Förderungen muss ein Feststellungsbescheid vorliegen, für andere jedoch ist dies nicht notwendig.
Integrationsbeihilfe
Sind Sie behindert und Arbeit suchend, so kann jenes Unternehmen, das Sie einstellt, eine sogenannte Integrationsbeihilfe beantragen. Das ist ein Zuschuss zu den Lohn- und Ausbildungskosten. Voraussetzung ist die Neubegründung eines Dienstverhältnisses. Die Antragstellung muss vor Beginn des Dienstverhältnisses oder binnen 3 Monaten nach der Einstellung erfolgen. Die eingestellte Arbeitnehmerin bzw. der eingestellte Arbeitnehmer muss nicht unbedingt zum Kreis der begünstigten Behinderten gehören.
Entgeltbeihilfe (Lohnzuschuss)
Die Entgeltbeihilfe soll behinderungsbedingte Leistungseinschränkungen ausgleichen. Voraussetzung dafür ist, dass die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Leistungsminderung glaubwürdig begründet. Die Förderung kann nur erfolgen, wenn die bzw. der Beschäftigte zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört.
Arbeitsplatzsicherungsbeihilfe
Ist der Arbeits- oder Ausbildungsplatz gefährdet, kann der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber für die Zeit der Gefährdung ein Zuschuss zu den Lohn- und Ausbildungskosten gewährt werden. Voraussetzung ist die glaubwürdige Begründung einer Gefährdung des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber. Die Zuschussdauer beträgt maximal drei Jahre. Wichtig: Die bzw. der Beschäftigte muss nicht zum Kreis der begünstigten Behinderten gehören.
Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen
Dienstgeberinnen und Dienstgeber können Zuschüsse zur Schaffung neuer geeigneter Arbeits- oder Ausbildungsplätze erhalten, wenn diese für behinderte Beschäftigte bestimmt sind. Dieser Zuschuss wird aber nur gewährt, wenn das Beschäftigungsverhältnis ohne diesen neu zu schaffenden Arbeitsplatz enden würde. Anträge sind grundsätzlich vor Verwirklichung des Vorhabens einzubringen.
Weitere Vergünstigungen
für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Menschen mit Behinderungen beschäftigen:
- Löhne und Gehälter von begünstigten Behinderten sind von der Kommunalsteuer befreit. Auch die U-Bahnsteuer (nur Wien) und die Landeskammerumlagen entfallen. Weiters ist von diesen Löhnen kein Dienstgeberbeitrag zum Familienausgleichsfonds und kein Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zu entrichten.
- Unternehmen, die ihre Beschäftigungspflicht nach dem Behinderteneinstellungsgesetz erfüllen, müssen keine Ausgleichstaxen zahlen.
Nähere Informationen zu finanziellen Anreizen für Unternehmen finden Sie in der Broschüre "Beschäftigung von Menschen mit Behinderung" der Wirtschaftskammer Österreich.
Welche Förderungen bietet das Arbeitsmarktservice für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer?
Entfernungsbeihilfe
Die Entfernungsbeihilfe ist ein teilweiser Kostenersatz für regelmäßig wiederkehrende Fahrten sowie für Unterkunftskosten am Arbeitsort. Diese Beihilfe können Arbeitslose, Arbeitsuchende sowie Lehrstellensuchende, die nicht auf einen näher gelegenen zumutbaren Arbeits- oder Ausbildungsplatz vermittelbar sind, erhalten.
Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhalts (Kurs- und Kursnebenkosten)
Diese Beihilfen können Arbeitslose für arbeitsmarktpolitisch sinnvolle Maßnahmen erhalten, die zu einer Erhöhung der Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt beitragen. In besonderen Fällen können auch Beschäftigte, deren Einkommen eine bestimmte Höhe nicht überschreitet, gefördert werden (z.B. Kursgebühren, Schulgeld, Lehrmittel, Verpflegung).
Vorstellungsbeihilfe
Die Vorstellungsbeihilfe ist ein teilweiser Kostenersatz, wenn es Vorstellungstermine außerhalb der Region oder weiter weg liegend gibt. Dieser Kostenersatz kann für Fahrten, Unterkunft und Verpflegung gewährt werden. Diese Beihilfen können Arbeitslose, Arbeitsuchende, Schulungsteilnehmerinnen und Schulungsteilnehmer, Lehrstellensuchende und Beschäftigte erhalten, letztere nur sofern ihre Existenz gefährdet ist. Eine finanzielle Notlage muss gegeben sein.
Unternehmensgründungsprogramm
Die Teilnahme am Unternehmensgründungsprogramm ist an folgende Voraussetzungen gebunden:
- Zu Beginn der Vorbereitungsphase muss Arbeitslosigkeit gegeben sein
- Absicht, sich selbständig zu machen
- Eine konkrete Projektidee
- Berufliche Eignung zur Gründung des entsprechenden Unternehmens
Anspruchsberechtigt sind auch Personen, die im Rahmen einer Arbeitsstiftungsmaßnahme ein eigenes Unternehmen gründen. Die mögliche Jungunternehmerin bzw. der mögliche Jungunternehmer kann eine Gründungsberatung in Anspruch nehmen. Die Kosten für die Unternehmensberatung sowie für notwendige Weiterqualifizierung trägt das AMS.
Kinderbetreuungsbeihilfe
Gefördert werden kann die Betreuung in Kindergärten, Horten, Kinderkrippen, Kindergruppen, bei angestellten Tagesmüttern und Tagesvätern und bei Privatpersonen. Ausgenommen ist die Betreuung durch Familienangehörige oder Au-Pair-Kräfte. Die Beihilfe können Frauen und Männer beantragen,
- wenn sie einen Betreuungsplatz für ihr Kind benötigen, weil sie eine Arbeit aufnehmen wollen oder an einer arbeitsmarktpolitisch relevanten Maßnahme (z.B. Kurs) teilnehmen wollen oder
- wenn sich trotz Berufstätigkeit ihre wirtschaftlichen Verhältnisse grundlegend verschlechtert haben oder
- wenn wesentliche Änderungen der Arbeitszeit eine Betreuung erfordern oder die bisherige Betreuungsperson ausfällt.
Förderungen im Rahmen des Jugendausbildungssicherungsgesetz
Das AMS fördert im Rahmen des Jugendausbildungssicherungsgesetzes Ausbildungslehrgänge für jugendliche Lehrstellensuchende, die nach Ende der Schulpflicht keine Lehrstelle gefunden haben. Gefördert werden Projekte, die auf den Beginn einer Berufsausbildung vorbereiten. Gefördert werden auch Ausbildungslehrgänge, in denen die Jugendlichen erste Fertigkeiten und Kenntnisse des Lehrberufs erwerben. Die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer sind berufsschulpflichtig. Die Förderung können z.B. erhalten: Behinderte Jugendliche und Jugendliche mit besonderen Vermittlungshemmnissen mit abgeschlossener Schulpflicht.
Erkundigen Sie sich in Ihrer AMS-Geschäftsstelle nach den unterschiedlichen Fördermöglichkeiten oder verschaffen Sie sich auf www.ams.at einen ersten Überblick.
Welche Förderungen kann meine Arbeitgeberin bzw. mein Arbeitgeber vom AMS beziehen?
Eingliederungsbeihilfe ("Come Back")
Die Eingliederungsbeihilfe ist eine Förderung für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Gefördert wird das Arbeitsverhältnis von vorgemerkten Arbeitslosen ab 50 Jahren und von Arbeitsuchenden, die mindestens 6 Monate (Personen unter 25 Jahren) bzw. 12 Monate (Personen ab 25 Jahren) arbeitslos vorgemerkt sind. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Förderung auch Personen, die akut von Langzeitarbeitslosigkeit bedroht sind, gewährt werden.
Förderungen zur Lehrlingsausbildung
Gefördert werden kann die Lehrausbildung von Mädchen in Berufen mit geringem Frauenanteil, von Jugendlichen, die am Arbeitsmarkt benachteiligt sind, sowie von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an einer Integrativen Berufsausbildung. Auch Erwachsene (über 19jährige) können gefördert werden, wenn ihr Beschäftigungsproblem auf Grund von Qualifikationsmängeln durch eine Lehrausbildung gelöst werden kann. Gleiches gilt für Lehrlinge, die Zusatzqualifikationen über das Berufsbild hinaus erwerben möchten.